Die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks werden geändert

Auf zum Notar: Die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks sind neu zu regeln.

Das Grundstück haben wir damals nicht zusammen gekauft. Das bedeutet, dass nur eine Partei im Grundbuch steht und ihr alles allein gehört. Insbesondere ist das kritisch, weil alles, was sich auf dem Grundstück befindet, ebenso ins Eigentum dieser Person übergeht. Bauen wir also nun ein Haus, gehört es der anderen Person rechtlich gesehen nicht. Für den Kredit haften wir aber trotzdem beide.

Landloser, Besitzer oder schon Eigentümer?

Diesen Missstand wollen wir nun beheben und haben eine Notarin beauftragt, die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln. Wir wollen beide zu je 50% Eigentümer des Grundstücks sein. Dazu muss vorab der Wert des übertragenen halben Grundstücks geklärt werden (nach aktuellstem Bodenrichtwert). Dies dient auch dazu festzustellen, ob Schenkungssteuer fällig wird. Und obwohl wir weit unter der Freigrenze bleiben, muss die Notarin die Angelegenheit ans Finanzamt melden.

Nach gut 1,5 h und vielen, vielen Worten haben wir es geschafft. Alle Unterschriften sind geleistet und einer von uns ist 50% “leichter”, die andere dafür 50% “schwerer”.

Umgangssprachlich unterscheidet man zwischen Besitzer und Eigentümer eigentlich nicht. Sagt man “Besitzer”, meint man in der Regel “Eigentümer”. Der Gesetzgeber unterscheidet aber zwischen diesen zwei Dingen sehr genau. Grob gesagt: Verleihe ich meinen Akkuschrauber an meinen Bruder, dann ist er der Besitzer, aber ich weiterhin der Eigentümer.

Unmittelbar nach der Unterschrift wird aus einem Landlosen ein Besitzer – aber noch kein Eigentümer. Dazu muss nämlich die Eintragung im Grundbuch vollzogen sein. Das kann dauern. In ein paar Wochen gibt es also das nächste Upgrade: Vom Besitzer zum Eigentümer!

Grundbuchschuld

Bei dieser Gelegenheit haben wir von der Notarin auch die Grundschuld eintragen lassen. So sichert die finanzierende Bank den Gegenwert der Finanzierung ab. Konkret bedeutet das: Zahlen wir den Kredit nicht zurück oder verstoßen wir auf sonstige Weise gegen den Vertrag, kann die Bank die Schuld üblicherweise mittels Zwangsvollstreckung eintreiben. Zusätzlich wird in der Regel eine persönliche Schuldübernahme vereinbart. So kann die Bank auch auf unser sonstiges Vermögen zugreifen, sollte die Grundschuld die offenen Schulden nicht decken.

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